Parkieren ausserhalb von Parkfeldern bis 2 Std. (Art. 90 Abs. 1 SVG) | Strassenverkehrsrecht
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) A.________ parkierte seinen PW am Donnerstag, 30. Januar 2020, 22.52 Uhr, in Einsiedeln (SZ) an der Hauptstrasse ausserhalb der markierten Parkfelder, um im Restaurant „C.________“ einen Tee zu trinken (U-act. 19, Rz. 43-62). Die Kantonspolizei Schwyz steckte ihm einen Bussenzettel mit Bedenkfrist nach OBG (Nr. 11184 00 003 5) mit einem Bussenbetrag von Fr. 40.00 gemäss Ziffer 252a der Bussenliste an das Fahrzeug. Der Bussen- zettel nannte das Kontrollschild SZ xx, Marke Toyota, Kat. 10, Datum und Ort der Übertretung sowie das Abgabedatum. Unter „Bemerkungen“ wurde „Par- kieren ausserhalb Parkfeld“ festgehalten. Der Bussenzettel enthält überdies die Kontroll-Nr. sowie die Initialen des Polizeiorgans (U-act. 2). Nachdem der Beschuldigte die Busse innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht beglich, forderte die Kantonspolizei den Beschuldigten mit Schreiben vom 11. März 2020 (U-act. 3) nochmals zur Zahlung auf, wobei sie den Beschuldigten über die Halterbusse nach Art. 7 OBG belehrte und sie ihm mitteilte, dass die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft überwiesen würden, sofern innert 10 Ta- gen weder die Zahlung erfolge noch die Personalien der verantwortlichen Per- son bekannt gegeben würden. Mit Schreiben vom 17. März 2020 (U-act. 4) teilte der Beschuldigte der Kantonspolizei mit, dass er keine Dokumente, wel- che Vorschriften und Forderungen enthielten, ohne Unterschrift entge- gennähme. Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2020 büsste die Staatsanwaltschaft Höfe Einsie- deln den Beschuldigten wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern bis
E. 2 Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG so- wie Art. 106 StGB mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
E. 3 Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus den Untersu- chungskosten von CHF 595.00 und aus der Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sind nebst des ausstehenden Bussenbetrages von CHF 40.00 spätestens innert 30 Tagen nach Zustellung des Ent- scheids an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zu bezahlen.
E. 4 Dieser Entscheid ist durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zu vollziehen.
E. 5 [Rechtsmittel]
E. 6 [Zufertigung]
c) Der Beschuldigte erhebt mit rechtzeitiger Eingabe vom 6. Oktober 2020 (KG-act. 2) an die Staatsanwaltschaft, welche zuständigkeitshalber dem Kan- tonsgericht überwiesen wurde (KG-act. 1), sinngemäss Berufung. Innert Nach- frist erklärte er, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten und eine neue Beurteilung durch das Kantonsgericht zu verlangen (U-act. 4). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob im Rahmen der Vorprüfung keine Einwendungen (KG-act. 7). Am
Kantonsgericht Schwyz 4
E. 9 November 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Be- schuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung gesetzt bis Diens- tag, 24. November 2020 unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Rückzug der Berufung angenommen werde. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er einen ausdrücklichen Antrag zu stellen habe, wie anstel- le des vorinstanzlichen Urteils zu entscheiden sei und dass er sich im Einzel- nen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen habe, damit auf seine Berufung eingetreten werden könne (KG-act. 8). Am 11. November 2020 (KG-act. 9) reichte der Beschuldigte seine Begründung beim Kantonsge- richt ein. Die Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zuge- stellt (KG-act. 10).
2. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Beru- fung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn wie vorliegend aussch- liesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens beantragt wird. Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat nach Art. 390 Abs. 1 StPO eine Rechtsmittelschrift einzureichen. Damit ist nebst den Anträgen und allfäl- ligen Beweismittelangaben vor allem die Rechtsmittelbegründung gemeint (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Auflage, N 1 zu Art. 390 StPO). Die Eingabe muss inhaltlich und formal den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügen (Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 390 StPO). Gemäss dieser Bestimmung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides der Berufungsführer anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Be- weismittel er anruft. Der Berufungsführer muss sich mit jeder einzelnen Be- gründung der Vorinstanz auseinandersetzen. Im Falle von Mehrfachbegrün- dungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend sei (Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 385 StPO; Ziegler/Keller, a.a.O.,
Kantonsgericht Schwyz 5 N 1a und 4 zu Art. 385 StPO). Keine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ist zu setzen, wenn entweder eine bewusst mangelhafte Eingabe (z.B. fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber, a.a.O., N 3 zu Art. 385 StPO; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013) oder wenn die Eingabe zwar eine (immerhin minimale) Begrün- dung enthält, welche erlaubt zu verstehen, aus welchen Gründen der Be- schwerdeführer den angefochtenen Entscheid anficht, diese Begründung je- doch nicht zu genügen vermag (Urteil BGer 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015). Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG seien Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Dort, wo Parkfelder gekennzeichnet seien, dürften Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden (Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV). Nach Art. 79 Abs. 1 SSV und OBV Anhang 1 Ziff. 252 lit. a betrage die Ordnungsbusse Fr. 40.00, sofern nicht mehr als 2 Stunden parkiert werde (E. 1). Dass der Beschuldigte sein Fahrzeug ausserhalb der Parkfelder parkiert gehabt habe, sei unbestrit- ten (E. 2). Die Kantonspolizei Schwyz habe das Fahrzeug des Beschuldigten mit einem Bussenzettel mit Bedenkfrist über Fr. 40.00 als Steckzettel gemäss U-act. 2 versehen, was nach Art. 7 Abs. 3 OBG rechtens sei. Der entspre- chende Bussenzettel sei vom ausstellenden Polizeiorgan unterzeichnet bzw. visiert und mit seiner Kontroll-Nr. (= Personal-Nr.) versehen (E. 3). Gemäss Ordnungsbussengesetz müsse vor Einleitung des ordentlichen Ver- fahrens keine Zahlungsaufforderung erlassen werden, weshalb es den Behör- den freigestellt sei, eine solche zu erlassen. Für die Rechtmässigkeit der Bus- se sei es deshalb unerheblich, ob eine solche Zahlungsaufforderung von ei- nem Polizeibeamten unterzeichnet worden sei oder nicht (E. 5). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Es genügt nicht, im Rechtsmittelverfahren lediglich zu wiederho- len, dass die Zahlungsaufforderung nicht unterzeichnet sei und er deshalb
Kantonsgericht Schwyz 6 „den Gehorsam verweigere“ (KG-act. 8, S. 2). Gleiches gilt für seine Behaup- tung, er habe keinen Bussenzettel am Auto vorgefunden (KG-act. 2, S. 1), nachdem er durch die Zahlungsaufforderung der Kantonspolizei unbestritte- nermassen Kenntnis vom Bussenzettel erhielt und die Vorinstanz daraufhin wies, dass er von der Kantonspolizei Schwyz mit Schreiben vom 11. März 2020 aufgefordert worden sei, den Bussenbetrag innert 10 Tagen ab Erhalt zu bezahlen (E. 3). Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.
3. Die Berufung erweist sich zudem als unbegründet. Das Ordnungsbus- sengesetz findet gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 OBG auf Übertretungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz Anwendung. Nach Ziff. 252 lit. a der Bussen- liste SVG zur OBV wird Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis 2 Stunden mit Fr. 40.00 geahndet. Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhand- lung gegen das SVG angetroffen oder angehalten, enthält das Bedenkformu- lar anstelle der Personalien nach Absatz 2 Buchstabe a das Fahrzeugkenn- zeichen. Das Bedenkfristformular muss zudem nebst weiteren Angaben die Bezeichnung des zuständigen Organs (Art. 9 Abs. 2 lit. e OBG), Ort, Zeit und Datum der Ausstellung (Art. 9 Abs. 2 lit. f OBG) sowie den Namen und Vor- namen der Person, die das Formular ausstellt (Art. 9 Abs. 2 lit. k OBG) enthal- ten. Es entspricht indessen der Praxis, dass stattdessen die Kontroll- Nr. bzw. Personalnummer des kontrollierenden Polizeiorgans angegeben wird (vgl. U-act. 2). Dies erscheint als zulässig, weil dadurch das den Bussenzettel ausstellende Polizeiorgan jederzeit festgestellt werden kann. Der Botschaft lässt sich diesbezüglich nichts Anderes entnehmen (vgl. Botschaft zum Ord- nungsbussengesetz vom 17. Dezember 2014, BBl S. 989 zu Art. 9). Vorlie- gend enthält das Bedenkfristformular sämtliche nötigen Angaben, nebst der Kontroll- bzw. Personalnummer des Polizeibeamten insbesondere auch des- sen Visum.
Kantonsgericht Schwyz 7 Entgegen der Ansicht des Beschuldigten musste die Zahlungsaufforderung der Kantonspolizei vom 11. März 2020 (U-act. 3) keine Unterschrift enthalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, enthalten das Ordnungsbussengesetz und die Ordnungsbussenverfügung diesbezüglich keine Bestimmungen, wes- halb es der Kantonspolizei freistand, ob und wie sie eine solche Zahlungsauf- forderung vornehmen wollte. Zudem ist immerhin das Schreiben der Kantons- polizei vom 20. März 2020 (U-act. 5) unterschrieben, mit welchem sie dem Beschuldigten auf seinen Einwand vom 17. März 2020 antwortete, dass die Zahlungsaufforderung nicht unterzeichnet sei (U-act. 4). Im Übrigen ist dies- bezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 3 und 5). Unbehelflich ist auch, dass der Beschuldigte das Bedenkfristformular (Steck- zettel) an seinem Fahrzeug nicht vorgefunden haben will. Gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers gewahrt werden. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich somit um ein formalisiertes und rasches Verfahren, das schematisch für die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenver- kehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Weder das OBG noch die Ord- nungsbussenverordnung enthalten Vorschriften zur Zustellung, d.h. es besteht keine besonders geregelte Zustellung im Ordnungsbussenverfahren mit der Folge, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Mitteilun- gen verschicken (BGE 145 IV 252, insb. E. 1.3.2 und 1.7). Der Beschuldigte bestreitet auch zweitinstanzlich den Tatbestand nicht (KG-act. 9, S. 2 oben). Er hat unbestrittenermassen vom Bussenzettel Kenntnis erhalten, spätestens durch die Zahlungsaufforderung der Polizei, welche den wesentlichen Tatvor- wurf enthält (U-act. 3). Er war deshalb während des ganzen Verfahrens in der
Kantonsgericht Schwyz 8 Lage, seine Verteidigungsrechte auszuüben. Zudem erscheint seine Behaup- tung, den Bussenzettel nicht erhalten zu haben, als wenig glaubhaft, bean- standete er doch in seiner ersten Stellungnahme vom 17. März 2020 (U-act. 4) lediglich, dass die Zahlungsaufforderung der Polizei nicht unter- zeichnet sei. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass vorliegend gestützt auf Art. 6 Abs. 4 OBG das ordentliche Verfahren durchgeführt wurde, nachdem der Be- schuldigte die Parkbusse nicht bezahlte. Der Beschuldigte bestreitet – wie bereits ausgeführt – weder den Tatbestand noch macht er Mängel des ordent- lichen Verfahrens geltend. Er hat sowohl die Zahlungsaufforderung vom 11. März 2020 (U-act. 3) und das Schreiben der Kantonspolizei vom 20. März 2020 (U-act. 5) als auch den Strafbefehl vom 22. Mai 2020 (U-act. 6 f.) und das vorinstanzliche Urteil vom 29. September 2020 (U-act. A/3 und D/4) erhal- ten. Er ist deshalb wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern zu verurtei- len. Andernfalls könnte sich jeder Beschuldigte, dem ein Bedenkfristformular gesteckt wurde, der Verurteilung mit der Behauptung entziehen, er habe kein Bedenkfristformular am Auto vorgefunden, was nicht Sinn und Zweck des Ordnungsbussenverfahrens entsprechen würde. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Festzuhalten ist immerhin, dass infolge zweitinstanzlicher Verurteilung die Busse nicht mehr zugunsten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln bzw. des Bezirks, sondern durch das Amt für Justizvollzug zugunsten des Kantons einzuziehen ist.
4. Entsprechend dem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschuldig- ten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht zuzu- sprechen, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 9 erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Septem- ber 2020 bestätigt, wobei die Busse durch das Amt für Justizvollzug zu- gunsten des Kantons eingezogen wird.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und zum Inkasso, inkl. Dispositiv des angefochtenen Urteils) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 18. Dezember 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 17. Dezember 2020 BEK 2020 157 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer; Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Parkieren ausserhalb von Parkfeldern bis 2 Std. (Art. 90 Abs. 1 SVG) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. September 2020, SEO 2020 006);- hat die Beschwerdekammer (als zuständige Instanz für Berufungen in Straf- sachen nach Art. 398 Abs. 4 StPO),
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ parkierte seinen PW am Donnerstag, 30. Januar 2020, 22.52 Uhr, in Einsiedeln (SZ) an der Hauptstrasse ausserhalb der markierten Parkfelder, um im Restaurant „C.________“ einen Tee zu trinken (U-act. 19, Rz. 43-62). Die Kantonspolizei Schwyz steckte ihm einen Bussenzettel mit Bedenkfrist nach OBG (Nr. 11184 00 003 5) mit einem Bussenbetrag von Fr. 40.00 gemäss Ziffer 252a der Bussenliste an das Fahrzeug. Der Bussen- zettel nannte das Kontrollschild SZ xx, Marke Toyota, Kat. 10, Datum und Ort der Übertretung sowie das Abgabedatum. Unter „Bemerkungen“ wurde „Par- kieren ausserhalb Parkfeld“ festgehalten. Der Bussenzettel enthält überdies die Kontroll-Nr. sowie die Initialen des Polizeiorgans (U-act. 2). Nachdem der Beschuldigte die Busse innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht beglich, forderte die Kantonspolizei den Beschuldigten mit Schreiben vom 11. März 2020 (U-act. 3) nochmals zur Zahlung auf, wobei sie den Beschuldigten über die Halterbusse nach Art. 7 OBG belehrte und sie ihm mitteilte, dass die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft überwiesen würden, sofern innert 10 Ta- gen weder die Zahlung erfolge noch die Personalien der verantwortlichen Per- son bekannt gegeben würden. Mit Schreiben vom 17. März 2020 (U-act. 4) teilte der Beschuldigte der Kantonspolizei mit, dass er keine Dokumente, wel- che Vorschriften und Forderungen enthielten, ohne Unterschrift entge- gennähme. Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2020 büsste die Staatsanwaltschaft Höfe Einsie- deln den Beschuldigten wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern bis 2 Stunden mit Fr. 40.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 6). Der Beschuldigte erhob fristgerecht Einsprache (U-act. 8), welche er innert Nachfrist unterzeichnete und an welcher er auf Anfrage der Staatsanwaltschaft festhielt (U-act. 9-15). Die Staatsanwaltschaft führte eine Einvernahme des Beschuldigten durch (U-act. 19) und überwies
Kantonsgericht Schwyz 3 den Strafbefehl am 24. Juli 2020 als Anklage dem Bezirksgericht Einsiedeln (Vi-act. A/1).
b) Am 29. September 2020 fällte der Einzelrichter am Bezirksgericht Ein- siedeln folgendes Urteil (Vi-act. A/3):
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig des Parkierens aus- serhalb von Parkfeldern bis 2 Stunden im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV.
2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG so- wie Art. 106 StGB mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus den Untersu- chungskosten von CHF 595.00 und aus der Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sind nebst des ausstehenden Bussenbetrages von CHF 40.00 spätestens innert 30 Tagen nach Zustellung des Ent- scheids an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zu bezahlen.
4. Dieser Entscheid ist durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zu vollziehen.
5. [Rechtsmittel]
6. [Zufertigung]
c) Der Beschuldigte erhebt mit rechtzeitiger Eingabe vom 6. Oktober 2020 (KG-act. 2) an die Staatsanwaltschaft, welche zuständigkeitshalber dem Kan- tonsgericht überwiesen wurde (KG-act. 1), sinngemäss Berufung. Innert Nach- frist erklärte er, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten und eine neue Beurteilung durch das Kantonsgericht zu verlangen (U-act. 4). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob im Rahmen der Vorprüfung keine Einwendungen (KG-act. 7). Am
Kantonsgericht Schwyz 4
9. November 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Be- schuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung gesetzt bis Diens- tag, 24. November 2020 unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Rückzug der Berufung angenommen werde. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er einen ausdrücklichen Antrag zu stellen habe, wie anstel- le des vorinstanzlichen Urteils zu entscheiden sei und dass er sich im Einzel- nen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen habe, damit auf seine Berufung eingetreten werden könne (KG-act. 8). Am 11. November 2020 (KG-act. 9) reichte der Beschuldigte seine Begründung beim Kantonsge- richt ein. Die Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zuge- stellt (KG-act. 10).
2. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Beru- fung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn wie vorliegend aussch- liesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens beantragt wird. Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat nach Art. 390 Abs. 1 StPO eine Rechtsmittelschrift einzureichen. Damit ist nebst den Anträgen und allfäl- ligen Beweismittelangaben vor allem die Rechtsmittelbegründung gemeint (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Auflage, N 1 zu Art. 390 StPO). Die Eingabe muss inhaltlich und formal den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügen (Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 390 StPO). Gemäss dieser Bestimmung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides der Berufungsführer anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Be- weismittel er anruft. Der Berufungsführer muss sich mit jeder einzelnen Be- gründung der Vorinstanz auseinandersetzen. Im Falle von Mehrfachbegrün- dungen ist hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend sei (Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 385 StPO; Ziegler/Keller, a.a.O.,
Kantonsgericht Schwyz 5 N 1a und 4 zu Art. 385 StPO). Keine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ist zu setzen, wenn entweder eine bewusst mangelhafte Eingabe (z.B. fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber, a.a.O., N 3 zu Art. 385 StPO; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013) oder wenn die Eingabe zwar eine (immerhin minimale) Begrün- dung enthält, welche erlaubt zu verstehen, aus welchen Gründen der Be- schwerdeführer den angefochtenen Entscheid anficht, diese Begründung je- doch nicht zu genügen vermag (Urteil BGer 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015). Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG seien Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Dort, wo Parkfelder gekennzeichnet seien, dürften Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden (Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV). Nach Art. 79 Abs. 1 SSV und OBV Anhang 1 Ziff. 252 lit. a betrage die Ordnungsbusse Fr. 40.00, sofern nicht mehr als 2 Stunden parkiert werde (E. 1). Dass der Beschuldigte sein Fahrzeug ausserhalb der Parkfelder parkiert gehabt habe, sei unbestrit- ten (E. 2). Die Kantonspolizei Schwyz habe das Fahrzeug des Beschuldigten mit einem Bussenzettel mit Bedenkfrist über Fr. 40.00 als Steckzettel gemäss U-act. 2 versehen, was nach Art. 7 Abs. 3 OBG rechtens sei. Der entspre- chende Bussenzettel sei vom ausstellenden Polizeiorgan unterzeichnet bzw. visiert und mit seiner Kontroll-Nr. (= Personal-Nr.) versehen (E. 3). Gemäss Ordnungsbussengesetz müsse vor Einleitung des ordentlichen Ver- fahrens keine Zahlungsaufforderung erlassen werden, weshalb es den Behör- den freigestellt sei, eine solche zu erlassen. Für die Rechtmässigkeit der Bus- se sei es deshalb unerheblich, ob eine solche Zahlungsaufforderung von ei- nem Polizeibeamten unterzeichnet worden sei oder nicht (E. 5). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander. Es genügt nicht, im Rechtsmittelverfahren lediglich zu wiederho- len, dass die Zahlungsaufforderung nicht unterzeichnet sei und er deshalb
Kantonsgericht Schwyz 6 „den Gehorsam verweigere“ (KG-act. 8, S. 2). Gleiches gilt für seine Behaup- tung, er habe keinen Bussenzettel am Auto vorgefunden (KG-act. 2, S. 1), nachdem er durch die Zahlungsaufforderung der Kantonspolizei unbestritte- nermassen Kenntnis vom Bussenzettel erhielt und die Vorinstanz daraufhin wies, dass er von der Kantonspolizei Schwyz mit Schreiben vom 11. März 2020 aufgefordert worden sei, den Bussenbetrag innert 10 Tagen ab Erhalt zu bezahlen (E. 3). Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.
3. Die Berufung erweist sich zudem als unbegründet. Das Ordnungsbus- sengesetz findet gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 OBG auf Übertretungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz Anwendung. Nach Ziff. 252 lit. a der Bussen- liste SVG zur OBV wird Parkieren ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag bis 2 Stunden mit Fr. 40.00 geahndet. Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhand- lung gegen das SVG angetroffen oder angehalten, enthält das Bedenkformu- lar anstelle der Personalien nach Absatz 2 Buchstabe a das Fahrzeugkenn- zeichen. Das Bedenkfristformular muss zudem nebst weiteren Angaben die Bezeichnung des zuständigen Organs (Art. 9 Abs. 2 lit. e OBG), Ort, Zeit und Datum der Ausstellung (Art. 9 Abs. 2 lit. f OBG) sowie den Namen und Vor- namen der Person, die das Formular ausstellt (Art. 9 Abs. 2 lit. k OBG) enthal- ten. Es entspricht indessen der Praxis, dass stattdessen die Kontroll- Nr. bzw. Personalnummer des kontrollierenden Polizeiorgans angegeben wird (vgl. U-act. 2). Dies erscheint als zulässig, weil dadurch das den Bussenzettel ausstellende Polizeiorgan jederzeit festgestellt werden kann. Der Botschaft lässt sich diesbezüglich nichts Anderes entnehmen (vgl. Botschaft zum Ord- nungsbussengesetz vom 17. Dezember 2014, BBl S. 989 zu Art. 9). Vorlie- gend enthält das Bedenkfristformular sämtliche nötigen Angaben, nebst der Kontroll- bzw. Personalnummer des Polizeibeamten insbesondere auch des- sen Visum.
Kantonsgericht Schwyz 7 Entgegen der Ansicht des Beschuldigten musste die Zahlungsaufforderung der Kantonspolizei vom 11. März 2020 (U-act. 3) keine Unterschrift enthalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, enthalten das Ordnungsbussengesetz und die Ordnungsbussenverfügung diesbezüglich keine Bestimmungen, wes- halb es der Kantonspolizei freistand, ob und wie sie eine solche Zahlungsauf- forderung vornehmen wollte. Zudem ist immerhin das Schreiben der Kantons- polizei vom 20. März 2020 (U-act. 5) unterschrieben, mit welchem sie dem Beschuldigten auf seinen Einwand vom 17. März 2020 antwortete, dass die Zahlungsaufforderung nicht unterzeichnet sei (U-act. 4). Im Übrigen ist dies- bezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 3 und 5). Unbehelflich ist auch, dass der Beschuldigte das Bedenkfristformular (Steck- zettel) an seinem Fahrzeug nicht vorgefunden haben will. Gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers gewahrt werden. Beim Ordnungsbussenverfahren handelt es sich somit um ein formalisiertes und rasches Verfahren, das schematisch für die gleichen Verstösse für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorsieht. Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenver- kehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand. Weder das OBG noch die Ord- nungsbussenverordnung enthalten Vorschriften zur Zustellung, d.h. es besteht keine besonders geregelte Zustellung im Ordnungsbussenverfahren mit der Folge, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Mitteilun- gen verschicken (BGE 145 IV 252, insb. E. 1.3.2 und 1.7). Der Beschuldigte bestreitet auch zweitinstanzlich den Tatbestand nicht (KG-act. 9, S. 2 oben). Er hat unbestrittenermassen vom Bussenzettel Kenntnis erhalten, spätestens durch die Zahlungsaufforderung der Polizei, welche den wesentlichen Tatvor- wurf enthält (U-act. 3). Er war deshalb während des ganzen Verfahrens in der
Kantonsgericht Schwyz 8 Lage, seine Verteidigungsrechte auszuüben. Zudem erscheint seine Behaup- tung, den Bussenzettel nicht erhalten zu haben, als wenig glaubhaft, bean- standete er doch in seiner ersten Stellungnahme vom 17. März 2020 (U-act. 4) lediglich, dass die Zahlungsaufforderung der Polizei nicht unter- zeichnet sei. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass vorliegend gestützt auf Art. 6 Abs. 4 OBG das ordentliche Verfahren durchgeführt wurde, nachdem der Be- schuldigte die Parkbusse nicht bezahlte. Der Beschuldigte bestreitet – wie bereits ausgeführt – weder den Tatbestand noch macht er Mängel des ordent- lichen Verfahrens geltend. Er hat sowohl die Zahlungsaufforderung vom 11. März 2020 (U-act. 3) und das Schreiben der Kantonspolizei vom 20. März 2020 (U-act. 5) als auch den Strafbefehl vom 22. Mai 2020 (U-act. 6 f.) und das vorinstanzliche Urteil vom 29. September 2020 (U-act. A/3 und D/4) erhal- ten. Er ist deshalb wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern zu verurtei- len. Andernfalls könnte sich jeder Beschuldigte, dem ein Bedenkfristformular gesteckt wurde, der Verurteilung mit der Behauptung entziehen, er habe kein Bedenkfristformular am Auto vorgefunden, was nicht Sinn und Zweck des Ordnungsbussenverfahrens entsprechen würde. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Festzuhalten ist immerhin, dass infolge zweitinstanzlicher Verurteilung die Busse nicht mehr zugunsten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln bzw. des Bezirks, sondern durch das Amt für Justizvollzug zugunsten des Kantons einzuziehen ist.
4. Entsprechend dem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschuldig- ten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht zuzu- sprechen, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 9 erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 29. Septem- ber 2020 bestätigt, wobei die Busse durch das Amt für Justizvollzug zu- gunsten des Kantons eingezogen wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und zum Inkasso, inkl. Dispositiv des angefochtenen Urteils) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 18. Dezember 2020 kau